IT-Lösungen

Individuelle Konzepte aus dem IT-Bereich für Ihr Unternehmen
 
I. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsangebote und Verträge von ERDT mit ihren Auftraggebern, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von ERDT angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. Das gleiche gilt bei Erweiterung solcher Aufträge und Beratungen im Zusammenhang mit ihrer Durchführung.

2. Soweit Beratungsverträge oder Angebote von ERDT Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber ERDT keine Wirkung, selbst wenn ERDT ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

 

II. Umfang und Ausführung des Auftrag / Preise

1. Der Gegenstand des Auftrags ist regelmäßig die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. ERDT ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen. Sollten Werk- und/oder Werklieferungsleistungen erbracht werden, gelten Ziff. IX., X. und Xl. ergänzend.

2. Der angebotene Preis ist bindend. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Bei der Versendung von Ware versteht sich der Preis zuzüglich einer warenabhängigen Versandkostenpauschale. Dem Kunden/Auftraggeber entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

 

III. Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers und Drittunternehmens

1. Der Auftraggeber und gegebenenfalls ein Drittunternehmen haben dafür zu sorgen, dass ERDT, auch ohne deren besondere Aufforderung, alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten.

2. Sämtliche Fragen von ERDT über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers bzw. des Drittunternehmens sind vollständig und zutreffend zu beantworten; ebenso Fragen von ERDT über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber bzw. des Drittunternehmens und deren Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse bekannt sind.

3. Von ERDT dargestellte Zwischenergebnisse oder -berichte werden vom Auftraggeber bzw. vom Drittunternehmen unverzüglich überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. Drittunternehmen zutreffen. Etwaige erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche sind ERDT unverzüglich mitzuteilen.

4. Auf Verlangen von ERDT haben der Auftraggeber und gegebenenfalls das Drittunternehmen die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung (Vollständigkeitserklärung) zu bestätigen.

5. Bei IT-Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Daten nach dem Stand der Technik zu sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

 

IV. Schutz geistigen Eigentums und Weitergabe von Äußerungen

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrags von ERDT gefertigte Gutachten, Berichte und Präsentationen einschließlich deren Entwürfe (kurz „Gutachten“) nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

2. Gutachten sind nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Soweit Gutachten mit der Zustimmung der ERDT an Dritte weitergegeben bzw. diesen zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem betreffenden Dritten schriftlich zu vereinbaren, dass eine zwischen der ERDT und dem Auftraggeber vereinbarte Haftungsregelung auch für mögliche Ansprüche des Dritten gegenüber ERDT gelten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber, ERDT von allen Ansprüchen Dritter, die ohne Zustimmung von ERDT Kenntnis von einem Gutachten erhalten haben, freizuhalten.

3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Dritter verletzt werden, sofern ERDT keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

V. Mündliche Auskünfte

1. Hat ERDT die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Gutachten werden, soweit nicht anders vereinbart, schriftlich erstellt. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von ERDT oder deren sonstiger Erfüllungsgehilfen außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

 

VI. Vergütung, Spesen, Reisekosten und Rechnungsstellung

1. ERDT hat neben ihrer Honorarforderung auf Basis vereinbarter Tages- oder Stundensätze Anspruch auf Erstattung von Anfahrtskosten. Diese werden mit 1,00 € / km zzgl. 65,00 € / Stunde pro Person für die Fahrtzeit berechnet.

2. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

3. ERDT kann angemessene Vorschüsse und Auslagenersatz oder vor Erbringung ihrer Leistung sofort fällige Abschlagszahlungen verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. ERDT behält sich vor, nach Abschluss einzelner Projektphasen eine Teilrechnung für die erbrachten Leistungen zu stellen. Überschreiten die Arbeiten oder das Projekt den Zeitraum von einem Monat, behält sich ERDT vor, eine Teilrechnung für die im jeweiligen Kalendermonat erbrachten Leistungen zu stellen. Dies gilt auch für die in diesem Zeitraum angefallenen Reisekosten und Auslagen.

4. Forderungen werden 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern die Dienstleistung oder Ware zu diesem Zeitpunkt durch ERDT bereits erbracht ist. Ist dies nicht der Fall wird die Zahlung 10 Tage nach Erhalt der Dienstleistung oder der Ware fällig. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen im Verzug, so ist ERDT berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

5. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ERDT auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

VII. Kündigung

1. ERDT räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungsdienstvertrag mit den folgenden Maßgaben ordentlich zu kündigen. Die ordentliche Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.

2. Für die bis zum Zugang einer ordentlichen Kündigung erbrachten Leistungen von ERDT zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an ERDT. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils individuell vereinbarten Tages- oder Stundensätze derjenigen Berater, die von ERDT für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Ist zwischen ERDT und dem Auftraggeber ein Fest- oder Pauschalpreis vereinbart, kann ERDT den anteiligen – entsprechend den erbrachten Leistungen – Fest- oder Pauschalpreis abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt dies für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

3. Eine Vergütung von ERDT für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als ERDT hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte ein Honorar erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ERDT den Vertrag aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

Ist Vertragspartner von ERDT ein Verbraucher gilt das folgende Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Widerruf ist zu richten an:

ERDT Systems GmbH & Co. KG
Werner-Heisenberg-Straße 2
68519 Viernheim
Telefax: +49 6204-61067-29
E-Mail-Adresse: info@erdtsystems.de

Sie können dafür unser Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

DOWNLOAD MUSTER-WIDERRUFSFORMULAR

 

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von 7,90 EUR.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Ende der Widerrufsbelehrung

Ein Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 BGB u. a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind und es erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der ERDT mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass ERDT mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

VIII. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

1. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist ERDT berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von 14 Tagen hinauszuschieben.

2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (Ziff. III.) voraus.

 

IX. Ergänzende Bestimmungen bei Werkleistungen/Werklieferungen (Abschnitte X., XI. und XII.)

1. ERDT legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Kunden gilt als Abnahme.

2. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von ERDT an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.

3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von ERDT innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag vereinbarten Leistungs- oder Projektphasen.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf das Werk vereinbarten Preises.

2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten folgende Regelungen zusätzlich:

a. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen ERDT und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum von ERDT. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern.

b. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung stets für ERDT, ohne dass ERDT hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von ERDT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ERDT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ERDT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

c. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ERDT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ERDT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegen-ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde auf ERDT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von ERDT stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.

d. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Werten und Rang vor dem Rest ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist; ERDT nimmt die Abtretung hiermit an. Als Wert der Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von ERDT, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von ERDT am Miteigentum entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere in Folge vorrangiger Abtretungen an Dritte nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift.

Der Kunde ist bis zum Widerruf durch ERDT zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von ERDT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ERDT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel-lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann ERDT verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. ERDT ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

e. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde ERDT unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ERDT die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

XI. Gewährleistung und Mängelbeseitigung

1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung der Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

2. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Abschnitt XII.

3. Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden, andernfalls erlischt der Nacherfüllungsanspruch, es sei denn ERDT hat diesen arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen.

4. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einem Gutachten von ERDT enthalten sind, können jederzeit von ERDT auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

 

XII. Haftung

1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von ERDT erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein Dritter seine Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten gemäß Abschnitt III. nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von ERDT ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen, rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und Aufklärungspflichten wird im Streitfall der Auftraggeber führen.

2. Falls keine Haftungsvereinbarung im Einzelfall besteht, haftet ERDT unbeschränkt für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

3. ERDT haftet darüber hinaus für sonstige Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie vom Organ von ERDT, deren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder wenn und soweit die Schäden auf der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

4. Bei durch nicht vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursachten Schäden ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.

5. Im Übrigen ist die Haftung von ERDT ausgeschlossen.

6. Erstellt ERDT ein Gutachten, ist dieses nur für den Auftraggeber und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Soweit diese mit Zustimmung der ERDT an andere interessierte Parteien weitergegeben werden bzw. diesen zur Kenntnis vorgelegt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem betreffenden Dritten schriftlich zu vereinbaren, dass die in Ziffer 3 bestehende Haftungsregelung auch für mögliche Ansprüche der Dritten gegenüber der ERDT gelten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber, ERDT von allen, möglicherweise über die zwischen ihm und ERDT vereinbarte Haftungshöchstsumme hinausgehende Ansprüche Dritter, die ohne Zustimmung der ERDT von deren Berichten, Gutachten oder dergleichen Kenntnis erhalten haben, freizuhalten.

 

XIII. Datenschutz

1. ERDT ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten und durch Dritte verarbeiten zu lassen.

2. Werden Dokumente und Daten zwischen ERDT und dem Auftraggeber über das Internet versendet, übernimmt ERDT keine Haftung für Schäden und Pflichtverlet-zungen, die sich aus dem Missbrauch geheimhaltungsbedürftiger Informationen des Auftraggebers durch Dritte ergeben können.

3. ERDT kann nach Abschluss ihrer Beratungsleistungen das Markenzeichen des Auftraggebers als Referenz in ihren Werbeunterlagen verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht explizit widerspricht.

 

XIV. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1. ERDT bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags über-gebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel 7 Jahre lang auf.

2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat ERDT auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. ERDT kann von den Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

 

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Leistungen von ERDT und Erfüllungsort für Zahlungen an ERDT ist deren Sitz in Viernheim.

2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen ERDT ist Darmstadt. Für Klagen der ERDT gegen den Auftraggeber ist Darmstadt gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

XVI. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Lücken sind dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck entsprechend zu füllen.

2. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: Dezember 2023

ERDT Systems GmbH & Co. KG
Werner-Heisenberg-Straße 2
68519 Viernheim

Telefon: +49 6204-61067-0
Telefax: +49 6204-61067-29
E-Mail-Adresse: info@erdtsystems.de
Handelsregisternummer: HRA 62035, eingetragen beim Handelsregister des AG Darmstadt

An diese Anschrift sind auch Anfragen an den Kundendienst, Mängelanzeigen und Reklamationen zu richten.

Geschäftsführer: Daniel Adler, Torsten Kühlwein, Carsten Erdt und Robert Beier

Das Unternehmen wird durch die Erdt Consulting GmbH mit Sitz in Viernheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Darmstadt, HRB 86127, diese durch die Geschäftsführer Carsten Erdt, Torsten Kühlwein und Robert Beier vertreten.